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Änderung § 141 SGG vom 01.07.2020
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§ 141 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 141 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 141 | |
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, | |
(Text alte Fassung) 2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. | (Text neue Fassung) 2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. |
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. |
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