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Änderung § 210 SGG vom 01.07.2020

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§ 210 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 210 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 210 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 210


vorherige Änderung

 


1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)