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Synopse aller Änderungen des SGG am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 2 des AMNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Gerichtsverfassung Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 Zweiter Abschnitt Sozialgerichte § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 §§ 24 bis 26 § 27 Dritter Abschnitt Landessozialgerichte § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 §§ 36 und 37 Vierter Abschnitt Bundessozialgericht § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 §§ 48 und 49 § 50 Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit §§ 50a bis 50d § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 57a § 57b § 58 § 59 Zweiter Teil Verfahren Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 65a § 65b § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 73a § 74 § 75 Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren § 76 Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz § 77 § 78 §§ 79 bis 82 § 83 § 84 § 84a § 85 § 86 § 86a § 86b Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 106a § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 114a § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 | |
(Text alte Fassung) Sechster Unterabschnitt Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten | (Text neue Fassung) Sechster Unterabschnitt (aufgehoben) |
§ 142a Zweiter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Berufung § 143 § 144 § 145 §§ 146 bis 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 157a § 158 § 159 Zweiter Unterabschnitt Revision § 160 § 160a § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 § 170 § 170a § 171 Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge § 172 § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 § 178 § 178a Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften § 179 § 180 § 181 § 182 § 182a Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung Erster Unterabschnitt Kosten § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 § 195 § 196 § 197 § 197a § 197b Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung § 198 § 199 § 200 § 201 Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 202 § 203 § 203a § 204 § 205 § 206 § 207 §§ 208 bis 217 § 218 § 219 §§ 220 bis 223 | |
§ 29 | |
(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird. (3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über 1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds, 2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung, 3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch. (4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden, 2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern, | |
3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss und Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie den Spitzenverband Bund. (5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Landessozialgericht. Die Landessozialgerichte entscheiden auch über Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Mehrere Länder können durch Vereinbarung die den Landessozialgerichten nach Satz 1 und Satz 2 zugewiesenen Aufgaben dem zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen. | 3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. |
§ 51 | |
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, 3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, 4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, 6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, 7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, 9. (weggefallen) 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. | |
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend. | (2) 1 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2 Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend. (3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen. |
§ 57 | |
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. (2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes. | (1) 1 Örtlich zuständig ist das Sozialgericht in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. 2 Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. (2) 1 Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. 2 Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. 3 Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes. |
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. (4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. | |
(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat. | |
§ 142a | |
(1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind § 115 Absatz 2 Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 116 Abs. 1 und 2, die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden. (2) Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. (3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das zuständige Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Landessozialgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 4 angerufenen Bundessozialgerichts über die Beschwerde gebunden. (4) Will ein Landessozialgericht von einer Entscheidung eines anderen Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts abweichen oder hält es den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeutsam, so legt es die Sache dem Bundessozialgericht vor. Das Bundessozialgericht entscheidet anstelle des Landessozialgerichts. Das Bundessozialgericht kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. § 124 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. | (aufgehoben) |
§ 207 | |
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlandesgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Landessozialgericht und in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das Bundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. Soweit ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend. | 1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. 4 Soweit ein Landessozialgericht an eine Frist nach § 121 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen Oberlandesgericht von neuem. |
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