Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des SGG am 01.07.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 4 des FördElRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Gerichtsverfassung Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 Zweiter Abschnitt Sozialgerichte § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 §§ 24 bis 26 § 27 Dritter Abschnitt Landessozialgerichte § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 §§ 36 und 37 Vierter Abschnitt Bundessozialgericht § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 §§ 48 und 49 § 50 Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit §§ 50a bis 50d § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 55a § 56 § 56a § 57 § 57a § 57b § 58 § 59 Zweiter Teil Verfahren Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 65a § 65b | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 65c Formulare; Verordnungsermächtigung |
§ 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 73a § 74 § 75 Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren § 76 Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz § 77 § 78 §§ 79 bis 82 § 83 § 84 § 84a § 85 § 86 § 86a § 86b Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 106a § 107 § 108 § 109 § 110 § 110a § 111 § 112 § 113 § 114 § 114a § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 Sechster Unterabschnitt (aufgehoben) § 142a Zweiter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Berufung § 143 § 144 § 145 §§ 146 bis 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 157a § 158 § 159 Zweiter Unterabschnitt Revision § 160 § 160a § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 § 170 § 170a § 171 Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge § 172 § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 § 178 § 178a Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften § 179 § 180 § 181 § 182 § 182a Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung Erster Unterabschnitt Kosten § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 § 195 § 196 § 197 § 197a § 197b Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung § 198 § 199 § 200 § 201 Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 202 § 203 § 203a § 204 § 205 § 206 § 207 § 208 §§ 209 bis 217 § 218 § 219 §§ 220 bis 223 | |
§ 65c (neu) | § 65c Formulare; Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. | |
§ 92 | |
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend. | (1) 1 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2 Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. 3 Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. 4 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. (2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend. |
§ 137 | |
1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. 3 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 5 Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | 1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 5 Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/951/v185562-2014-07-01.htm