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Synopse aller Änderungen des SGG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 des 7. SGGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden. | (Text neue Fassung) Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. |
§ 50a | §§ 50a bis 50d |
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Sozialgerichtsbarkeit 1. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, 2. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ausgeübt wird. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Besetzung der Spruchkörper gelten entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. | (aufgehoben) |
§ 50b | |
Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und werden nach den hierfür geltenden Vorschriften ernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. | (aufgehoben) |
§ 50c | |
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die Besetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. | (aufgehoben) |
§ 52 | |
Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten für den betroffenen Bereich die besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Landessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet das Bundessozialgericht. | (aufgehoben) |
§ 57 | |
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. | (1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. |
(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes. | |
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. | (3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. |
(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. | |
§ 60 | |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. | |
(4) Für das Verfahren vor den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung. | |
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