Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung (MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763 (Nr. 61); Geltung ab 09.12.2010
|

Artikel 1 Änderung der Markenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 MarkenV § 29, § 30

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Für jede Marke" die Wörter „oder geschäftliche Bezeichnung" eingefügt und das Wort „Widerspruchsmarke" durch das Wort „Widerspruchskennzeichen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Widerspruchsmarken" durch das Wort „Widerspruchskennzeichen" ersetzt und werden nach dem Wort „desselben" die Wörter „oder derselben" eingefügt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der Widerspruchsmarke" werden durch die Wörter „des Widerspruchskennzeichens" ersetzt und nach den Wörtern „sowie des" die Wörter „oder der" eingefügt.

bb)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „In dem Widerspruch sollen" ein Komma und die Wörter „soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich," eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,".

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Widerspruchsmarke" durch die Wörter „des Widerspruchskennzeichens" ersetzt.

dd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,".

ee)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „falls der" die Wörter „oder die" eingefügt.

ff)
Nummer 9 wird aufgehoben.

gg)
Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MarkenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2629
Artikel 1 2. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... 1, 2 und 3 zur Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, erhalten die aus ...