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Artikel 3 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 GewStG § 3, § 5, § 10a, § 11, § 35a, § 35b, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Hessen," und die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -," gestrichen sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „- ABl. EG Nr. L 199 S. 1 -" durch die Angabe „(ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1)" ersetzt.

3.
In § 10a Satz 9 wird die Angabe „5 bis 7" durch die Angabe „5 bis 8" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent" durch die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent" ersetzt.

5.
§ 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf."

6.
§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt."

7.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank - und für die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - letztmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."

b)
In Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)" durch die Wörter „des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)" ersetzt.

c)
Dem Wortlaut des Absatzes 10 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird."



 

Zitierungen von Artikel 3 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 5 BeitrRLUmsG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...