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Artikel 7 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt." - 2.
- In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, zu kürzen." - 3.
- Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären." - 4.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden
- 1.
- für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2.
- für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum,
Zitierungen von Artikel 7 JStG 2010
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 6 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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