Artikel 8 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 ZerlG § 1, § 1a, § 2

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuerguthabens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1."

2.
In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern „zu veranlagen sind," die Wörter „einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist," eingefügt.

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 10 OGAW-IV-UmsG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird folgender ...


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