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Artikel 9 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 9 wird in 15 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 AO § 2, § 3, § 31b, § 55, § 58, § 146, § 170, § 289, § 299, § 370, § 379

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen."

3.
In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Zollkodexes" durch die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

4.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen."

5.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „von Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „von juristischen Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt.

6.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „eine juristische Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.

b)
In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.

7.
§ 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,

2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,

3.
der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und

4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen."

8.
§ 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer."

9.
In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter „(§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

10.
§ 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

11.
§ 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

12.
In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,".



 

Zitierungen von Artikel 9 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsch-Amerikanische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerUSAV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2136
Eingangsformel KonsVerUSAV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerBELV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2137; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Eingangsformel KonsVerBELV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Britische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerGBRV)
V. v. 09.07.2012 BGBl. I S. 1483
Eingangsformel KonsVerGBRV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2138
Eingangsformel KonsVerFRAV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)
V. v. 09.07.2012 BGBl. I S. 1484; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Eingangsformel KonsVerLUXV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2183
Eingangsformel KonsVerNLDV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2185
Eingangsformel KonsVerAUTV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Eingangsformel KonsVerCHEV
... Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, ...

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 EGAO Begonnene Verfahren (vom 29.12.2020)
... Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) können mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem ...
§ 1d EGAO Steuerbegünstigte Zwecke (vom 14.12.2010)
... 2009 anzuwenden. (3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § ... 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum ...
§ 10 EGAO Festsetzungsverjährung (vom 25.06.2017)
...  (10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) gilt für die Energiesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010 noch nicht ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Eingangsformel 5. StRVÄndV
... der Finanzen auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) angefügt worden ist, des § 6 Absatz 4 Satz 2 und des § 6a Absatz 3 Satz 2 des ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Eingangsformel StRVErluÄndV
... Verbindung mit § 387 Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2 Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt und § ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Eingangsformel StRAnpV
... 1, des § 21 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2 Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt und § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 4 2. NEhelERGG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...