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Artikel 10 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 5. VermBG § 13, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."



 

Zitierungen von Artikel 10 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... bestandskräftig entschieden ist. (11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Artikel 6 StuVRErgG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...