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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben
§ 2 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1804 (Nr. 62); nichtig gemäß B. v. 15.06.2017 BGBl. I S. 1877
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinn dieses Gesetzes ist:
- 1.
- Kernbrennstoff:
- a)
- Plutonium 239 und Plutonium 241,
- b)
- Uran 233 und Uran 235,
- 2.
- Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;
- 3.
- Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;
- 4.
- Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;
- 5.
- Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;
- 6.
- Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.
Zitierungen von § 2 KernbrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KernbrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KernbrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KernbrStG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen; 2. Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbesondere ...
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