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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben
§ 5 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1804 (Nr. 62); nichtig gemäß B. v. 15.06.2017 BGBl. I S. 1877
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuerentstehung.
(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.
Zitierungen von § 5 KernbrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KernbrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KernbrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KernbrStG Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
... Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben ... entstanden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß. (3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für ...
§ 7 KernbrStG Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe
... Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9516/a168709.htm