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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben

§ 6 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)

§ 6 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer



(1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 22. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.



 

Zitierungen von § 6 KernbrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KernbrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KernbrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KernbrStG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen; 2. Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und zur Entrichtung der Steuer. ...