Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben

§ 7 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)

§ 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe



Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.



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