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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben
§ 10 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1804 (Nr. 62); nichtig gemäß B. v. 15.06.2017 BGBl. I S. 1877
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
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