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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben
§ 11 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1804 (Nr. 62); nichtig gemäß B. v. 15.06.2017 BGBl. I S. 1877
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 612-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen;
- 2.
- Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und zur Entrichtung der Steuer.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sachverständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 240 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 11 KernbrStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 240 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 KernbrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KernbrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KernbrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 240 10. ZustAnpV Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes
... In § 11 Absatz 2 des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1804) werden die ...
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