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Änderung § 2 KTFG vom 22.07.2022
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§ 2 KTFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 2 KTFG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Aus dem Sondervermögen können insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden: - Energieeffizienz, - erneuerbare Energien, - Energiespeicher- und Netztechnologien, - energetische Gebäudesanierung, - nationaler Klimaschutz, - internationaler Klima- und Umweltschutz, - Elektromobilität. 3 Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 4 Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis können aus dem Sondervermögen geleistet werden. (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. 2 Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3 Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes. (2) Aus dem Sondervermögen können auch 1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist, 2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder 3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten. (3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind. |
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