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Änderung § 6 KTFG vom 22.07.2022
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§ 6 KTFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 6 KTFG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht | |
(Text alte Fassung) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. 4 Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. |
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