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Änderung § 2 KTFG vom 17.07.2020
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§ 2 KTFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 2 KTFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Sondervermögens | |
(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Aus dem Sondervermögen können insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden: - Energieeffizienz, - erneuerbare Energien, - Energiespeicher- und Netztechnologien, - energetische Gebäudesanierung, - nationaler Klimaschutz, - internationaler Klima- und Umweltschutz, - Elektromobilität. | |
(Text alte Fassung) 3 Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 4 Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden. | (Text neue Fassung) 3 Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 4 Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis können aus dem Sondervermögen geleistet werden. |
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind. |
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