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Synopse aller Änderungen des KTFG am 18.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2019 durch Artikel 3 des KSGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KTFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. 3 Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Aus dem Sondervermögen können insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

- Energieeffizienz,

- erneuerbare Energien,

- Energiespeicher- und Netztechnologien,

- energetische Gebäudesanierung,

- nationaler Klimaschutz,

- internationaler Klima- und Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

- Entwicklung der Elektromobilität.

4
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 5 Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.



- Elektromobilität.

3
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 4 Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.



§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen


(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:

1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

vorherige Änderung

2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,

3.
sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen,

4.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu regeln.



2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,

3. Einnahmen aus
der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,

4.
sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen,

5.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.

(3) Der Bund kann dem Sondervermögen 'Energie- und Klimafonds' jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.

(4) 1 Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. 2 Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. 3 Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.