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Artikel 1 - Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (11. AtGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 14. Dezember 2010 AtG § 7, § 34, § 36, § 39, Anlage 3

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 ergebende zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt ist. Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen."

b)
In Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2" die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.

c)
Absatz 1c wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2" die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate Elektrizitätserzeugung genügt."

d)
Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

„(1e) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zunächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen."

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer" durch die Wörter „so hat der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und den von den Landesregierungen bestimmten Landesbehörden" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und den zuständigen Landesbehörden" gestrichen.

cc)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter „des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.

3.
§ 36 wird aufgehoben.

4.
In § 39 werden in der Überschrift die Wörter „und der Länder" gestrichen.

5.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a

AnlageElektrizitätsmengen ab
1.1.2000 (TWh netto)
Beginn des kommerziellen
Leistungsbetriebs
zusätzliche Elektrizitätsmengen
(TWh netto)
Obrigheim8,701.4.1969-
Stade23,1819.5.1972-
Biblis A 62,0026.2.1975 68,617
Neckarwestheim 1 57,351.12.197651,000
Biblis B 81,4631.1.197770,663
Brunsbüttel47,679.2.1977 41,038
Isar 1 78,3521.3.1979 54,984
Unterweser117,986.9.197979,104
Philippsburg 1 87,1426.3.1980 55,826
Grafenrheinfeld150,0317.6.1982135,617
Krümmel158,2228.3.1984 124,161
Gundremmingen B 160,9219.7.1984125,759
Philippsburg 2 198,6118.4.1985 146,956
Grohnde200,901.2.1985150,442
Gundremmingen C 168,3518.1.1985126,938
Brokdorf217,8822.12.1986146,347
Isar 2 231,219.4.1988144,704
Emsland230,0720.6.1988 142,328
Neckarwestheim 2 236,0415.4.1989 139,793
Summe2516,06  
Mülheim-Kärlich *)107,25  
Gesamtsumme2623,31 1804,278


 
*)
Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden."