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Artikel 1 - Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (11. AtGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 ergebende zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt ist. Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen." - b)
- In Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2" die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.
- c)
- Absatz 1c wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2" die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate Elektrizitätserzeugung genügt."
- d)
- Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:„(1e) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zunächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen."
- 2.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer" durch die Wörter „so hat der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und den von den Landesregierungen bestimmten Landesbehörden" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und den zuständigen Landesbehörden" gestrichen.
- cc)
- In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter „des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.
- 3.
- § 36 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 39 werden in der Überschrift die Wörter „und der Länder" gestrichen.
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
Anlage | Elektrizitätsmengen ab 1.1.2000 (TWh netto) | Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs | zusätzliche Elektrizitätsmengen (TWh netto) |
Obrigheim | 8,70 | 1.4.1969 | - |
Stade | 23,18 | 19.5.1972 | - |
Biblis A | 62,00 | 26.2.1975 | 68,617 |
Neckarwestheim 1 | 57,35 | 1.12.1976 | 51,000 |
Biblis B | 81,46 | 31.1.1977 | 70,663 |
Brunsbüttel | 47,67 | 9.2.1977 | 41,038 |
Isar 1 | 78,35 | 21.3.1979 | 54,984 |
Unterweser | 117,98 | 6.9.1979 | 79,104 |
Philippsburg 1 | 87,14 | 26.3.1980 | 55,826 |
Grafenrheinfeld | 150,03 | 17.6.1982 | 135,617 |
Krümmel | 158,22 | 28.3.1984 | 124,161 |
Gundremmingen B | 160,92 | 19.7.1984 | 125,759 |
Philippsburg 2 | 198,61 | 18.4.1985 | 146,956 |
Grohnde | 200,90 | 1.2.1985 | 150,442 |
Gundremmingen C | 168,35 | 18.1.1985 | 126,938 |
Brokdorf | 217,88 | 22.12.1986 | 146,347 |
Isar 2 | 231,21 | 9.4.1988 | 144,704 |
Emsland | 230,07 | 20.6.1988 | 142,328 |
Neckarwestheim 2 | 236,04 | 15.4.1989 | 139,793 |
Summe | 2516,06 | ||
Mülheim-Kärlich *) | 107,25 | ||
Gesamtsumme | 2623,31 | 1804,278 |
- *)
- Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden."
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