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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (3. KuArbGeldFristVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1823 (Nr. 62); Geltung ab 14.12.2010
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 KuArbGeldFristV § 1

Dem § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3855) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate verlängert."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. KuArbGeldFristVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KuArbGeldFristVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 44 EinglVerbG Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
... für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird wie folgt ...