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Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung (1. WpPGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 7 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „Absatz 2 und" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro." - c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions- preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55 |
2 | Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100 |
3 | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 6.500 |
4 | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250 |
5 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis- trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250 |
6 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu- setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 1.250 |
7 | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000 |
8 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84 |
9 | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- bindung mit Abs. 2 WpPG) | 8,55 |
10 | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100 |
11 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts- raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 9.750 |
12 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000 |
13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500" |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Sanio
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