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Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung (1. WpPGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 7 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 WpPGebV § 2, § 3, Anlage

Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „Absatz 2 und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG)
1,55
2Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10
Abs. 2 Satz 1 WpPG)
100
3Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne
des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren
Hinterlegung
6.500
4Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung
3.250
5Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-
trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung
3.250
6Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-
setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG)
1.250
7Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) 2.000
8Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung
84
9Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde
eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2 WpPG)
8,55
10Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG 100
11Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)
9.750
12Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) 4.000
13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen
ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG)
2.500"



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio