Änderung Anlage 12 10. BImSchV vom 29.05.2024

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Anlage 10 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung
Anlage 12 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

Anlage 10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L


(Text neue Fassung)

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L


(Textabschnitt unverändert)

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2750)




(heute geltende Fassung) 



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