Tools:
Update via:
Änderung § 9 10. BImSchV vom 05.12.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV am 5. Dezember 2014 und Änderungshistorie der 10. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 10. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung | § 9 10. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff | (Text neue Fassung)§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe |
Pflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt. | (1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020, genügt. (2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020, genügt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9529/al0-45535.htm