Änderung § 7 10. BImSchV vom 29.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 10. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV am 29. Mai 2024 und Änderungshistorie der 10. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung
§ 7 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen an Autogas


(Text alte Fassung)

Autogas darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, genügt.

(Text neue Fassung)

Autogas darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe April 2022, genügt.

(heute geltende Fassung) 



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