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Änderung § 14 10. BImSchV vom 29.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung
§ 14 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nachweisführung


(1) 1 Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5 Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

(Text alte Fassung)

1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder

(Text neue Fassung)

1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder

2. nach § 11 gleichwertig sind.

2 Die Unterrichtung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3 Sie kann für jede einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen; in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzunehmen.

(2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff geliefert haben.



(heute geltende Fassung)