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Änderung § 3 10. BImSchV vom 05.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 3 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung


(Text alte Fassung)

(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt.

(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Normal' oder 'Super' mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super' mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(Text neue Fassung)

(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt.

(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super' mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super' mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(3) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super Plus' mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super Plus' mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(4) An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in den Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)