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Änderung § 9 10. BImSchV vom 05.12.2014
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§ 9 10. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung | § 9 10. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890 |
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(Text alte Fassung) § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff | (Text neue Fassung)§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe |
Pflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt. | (1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt. (2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt. |
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