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Änderung § 7 10. BImSchV vom 20.12.2019
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§ 7 10. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | § 7 10. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
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(Text alte Fassung) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff | (Text neue Fassung)§ 7 Anforderungen an Autogas |
Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt. | Autogas darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, genügt. |
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