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Änderung § 9 10. BImSchV vom 20.12.2019
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§ 9 10. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | § 9 10. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe | |
(Text alte Fassung) (1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt. (2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt. | (Text neue Fassung) (1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe Januar 2016, genügt. (2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015, genügt. |
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