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Änderung § 12 10. BImSchV vom 20.12.2019
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§ 12 10. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | § 12 10. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einschränkungen | |
(1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 2 bis 4 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. (2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen. |
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