Änderung § 14 10. BImSchV vom 20.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 10. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 ISREUAnpV am 20. Dezember 2019 und Änderungshistorie der 10. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nachweisführung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9 genannten Anforderungen genügen oder

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5 Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder

2. nach § 11 gleichwertig sind.

vorherige Änderung

2 Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. 3 Sie kann für jede einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen; in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzunehmen.



2 Die Unterrichtung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3 Sie kann für jede einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen; in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzunehmen.

(2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff geliefert haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed