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§ 5 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 5 Aufgabe
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.
Zitierungen von § 5 DG Bank-Umwandlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGBankUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 DGBankUmwG Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
... insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird. (2) Im Anhang des Jahresabschlusses ist ...
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