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§ 5 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)

§ 5 Aufgabe



Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.



 

Zitierungen von § 5 DG Bank-Umwandlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGBankUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DGBankUmwG Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
... insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird. (2) Im Anhang des Jahresabschlusses ist ...