§ 5 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)

§ 5 Aufgabe


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 DG Bank-Umwandlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGBankUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DGBankUmwG Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
... insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird. (2) Im Anhang des Jahresabschlusses ist ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed