(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Genossenschaftsbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach §
8 einzuberufende Hauptversammlung.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411