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§ 8 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 8 Erste Hauptversammlung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Diese Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht kraft Satzung entsandt werden und nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind.
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Zitierungen von § 8 DG Bank-Umwandlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGBankUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DGBankUmwG Aufsichtsrat
... Genossenschaftsbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 8 einzuberufende Hauptversammlung. (2) Die § 95 bis 103 Abs. 1 bis 3 und 5, § ...
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