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§ 9 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 9 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.
(2) 1Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muß in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. 2Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den §§ 12 bis 18 und § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz. 3§ 4a des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank, bei der Europäischen Zentralbank, bei anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und bei geeigneten Kreditinstituten sowie durch Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. 2Die Ersatzdeckung darf insgesamt 10 vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen; für Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes gilt dabei eine Höchstgrenze von 8 vom Hundert.
(4) 1Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. 2§ 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(5) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3§ 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.
(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 16 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 9 DG Bank-Umwandlungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 16 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 DG Bank-Umwandlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGBankUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
§ 1 SiV Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere
... geltenden Fassung, ausgegeben werden, 3. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 6 CBD-UG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DGBankUmwG ) ". ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 16 KrZwMGEG Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
... § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 ...
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