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§ 12 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 12 Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.
(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden können.
(3) Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnungen, welche die Anlegung von Geldern oder die Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder der Deutschen Genossenschaftsbank betreffen, gelten auch für die Aktiengesellschaft.
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Zitierungen von § 12 DG Bank-Umwandlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGBankUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 16 KrZwMGEG Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
... 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ §§ 12 bis 18" das Komma und die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4" ...
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