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§ 13 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 13 Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen, Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie ihr gewährte Darlehen
(1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank begebenen gedeckten Schuldverschreibungen gelten als gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Deutschen Genossenschaftsbank oder der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Darlehen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gewährleistungen einer solchen Körperschaft.
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