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§ 14 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 14 Übergangsregelungen für betriebliche Interessenvertretung sowie für ehemalige Beamte
(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates der bisherige Gesamtpersonalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der örtlichen Personalräte endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch am 31. Mai 2000. Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald in mindestens zwei Betrieben oder Betriebsteilen der Aktiengesellschaft, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben sind. Die vorstehenden Sätze gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung der Deutschen Genossenschaftsbank entsprechend.
(2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten.
(3) Die in der Deutschen Genossenschaftsbank zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter.
(4) Die Aktiengesellschaft übernimmt die beamtenrechtlichen Rechte und Verpflichtungen, insbesondere Versorgungsansprüche aus früheren Beamten- und Dienstverhältnissen, die am 31. Dezember 1997 gegenüber der Deutschen Genossenschaftsbank bestanden haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/953/a13631.htm