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Artikel 12 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
(200-2)
§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 5
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat."
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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRBG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 39 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
... Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...
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