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Artikel 24 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 24 Aufhebung des Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910



(319-41)

Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.