(319-109)
Das
Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Amtsgericht befreit eine antragstellende natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk hat, auf Antrag von der Erstattungspflicht nach Absatz 1, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt."
- 2.
- In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 69 Abs. 1" die Angabe „Halbsatz 2" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.
Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Bekanntmachung IntFamRVGNBek ... vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), 8. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864 ), 9. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094