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Artikel 36 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)
Artikel 36 Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Artikel 36 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 SchKG § 1, § 8, § 18, § 19 (neu), § 20 (neu), § 21 (neu), § 22 (neu), § 23 (neu), § 24 (neu), § 25 (neu)
(404-25)
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. August 2009 (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. August 2009 (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „im Rahmen seiner Beratung" durch die Wörter „im Rahmen der Beratung" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Satz 3 werden nach den Wörtern „freier Träger" die Wörter „sowie Ärztinnen" eingefügt.
- 3.
- In § 18 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anschriften der" die Wörter „Ärztinnen und" eingefügt.
- 4.
- Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:
„Abschnitt 5 Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
§ 19 Berechtigte(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Absatz 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1.001 Euro (Einkommensgrenze) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294 Euro.(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt,- 1.
- wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder
- 2.
- wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.
§ 21 Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren(1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen.(2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen, unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen sind glaubhaft zu machen.(3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten, Ärztinnen und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu der in Satz 2 genannten Vergütung bereit erklären. Ärzte, Ärztinnen und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Leistungen nach § 20 zahlt.(4) Der Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 20 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung ist zu bestätigen, dass der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Absatz 1 dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1, 2 oder 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist.(5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.
§ 22 Kostenerstattung
Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
§ 23 Rechtsweg
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten dieses Abschnitts entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 24 Anpassung
Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
§ 25 Übergangsvorschriften(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von 990 Euro; der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 237 Euro; bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht."
Zitierungen von Artikel 36 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRBG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 3 BKiSchG Änderung anderer Gesetze
... Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2434; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Eingangsformel 3. SchKGBetrV
... Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet ...
Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108; aufgehoben durch § 2 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301
Eingangsformel 1. SchKGBetrV
... Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet ...
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301; aufgehoben durch § 2 V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2434
Eingangsformel 2. SchKGBetrV
... Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet ...
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