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Artikel 39 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)
Artikel 39 Aufhebung von partiellem Bundesrecht über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
(405-1b und 405-1c)
Als Bundesrecht werden aufgehoben:
Als Bundesrecht werden aufgehoben:
- 1.
- das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1b, veröffentlichten bereinigten Fassung und
- 2.
- die Rechtsanordnung über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1c, veröffentlichten bereinigten Fassung.
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