(4134-3)
Das Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten."
- 2.
- § 4 wird aufgehoben.