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Artikel 49 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)
Artikel 49 Änderung des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
(442-3)
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „das Reichspatentamt" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „das Reichspatentamt" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
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