Artikel 80 Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute
(7621-3)
Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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